ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Fassung März 2025
1. Gültigkeit: Diese AGB gelten unbeschränkt für alle Kauf- und Werkverträge, welche die Schlosserei Pauli als Lieferantin eingeht. Die Schlosserei Pauli anerkennt keine AGB des Bestellers* oder eines Dritten und lehnt diese hiermit ab. Aufhebung, Ergänzung oder Änderung der AGB der Schlosserei Pauli bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.
2. Zustandekommen und Vertragsinhalt: Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung durch die Schlosserei Pauli unterschriftlich bestätigt wird. Verlangt die Schlosserei Pauli eine Gegenzeichnung durch den Besteller, so kommt der Vertrag erst mit dieser zustande. Der Vertragsinhalt bestimmt sich aufgrund der Auftragsbestätigung der Schlosserei Pauli.
SIA-Normen gelten nur insoweit, als sie zwischen den Parteien bezogen auf den Einzelfall schriftlich und ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt werden.
3. Preise: Alle Preise der Schlosserei Pauli verstehen sich rein netto. Die Schlosserei Pauli kann ihre Preise, bis zum Zustandekommen des Vertrages, jederzeit ändern; dies auch nach Offertstellung.
4. Zahlungen: Der Besteller hat seine Zahlungen in Schweizer Franken am Sitz derSchlosserei Pauli zu erfüllen. Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsfristen. Diese stellen Verfalltage dar.
5. Verzugszins: Der Besteller schuldet auf allen Verpflichtungen, mit denen er gegenüber der Schlosserei Pauli in Verzug ist, einen Verzugszins von 6% p.a.
6. Verrechnungsverbot: Der Besteller darf Forderungen der Schlosserei Pauli nicht mit Gegenforderungen gegen sie verrechnen.
7. Lieferfrist: Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrags. Sie wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen bei Eintritt eines von der Schlosserei Pauli nicht kontrollierbaren Hindernisses, bei Verzug des Bestellers oder bei Änderungswünschen durch den Besteller. Jegliche Haftung der Schlosserei Pauli wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt: Jede Lieferung bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von Schlosserei Pauli. Solange bleibt dem Besteller die Verpfändung oder anderweitige Belastung der gelieferten Ware verboten.
9. Nutzen und Gefahr: Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald sich die Ware bei ihm oder auf der Baustelle befindet.
10. Transport: Die Art und Weise des Transports auf die Baustelle oder zum Besteller wird von der Schlosserei Pauli bestimmt. Der Besteller hat Reklamationen wegen Transportschäden, Verspätung oder Verlust innert 3 Tagen nach Eingang der Sendung bzw. innert 3 Tagen nach Ablauf des zu erwartenden Empfangstermins schriftlich an die Schlosserei Pauli zu richten. Transportschäden sind zudem bei Liefereingang schriftlich dem Transporteur zu melden und auf dem Lieferschein zu vermerken. Missachtet der Besteller diese Obliegenheiten, so verliert er gegenüber der Schlosserei Pauli alle Ansprüche aus dem Schadenereignis.
11. Garantie: Die Schlosserei Pauli gewährt dem Besteller eine Garantie von zwei Jahren auf den von ihr gelieferten Produkten und ihrer eigenen Werkvertragserfüllung. Die Garantiefrist beginnt ab dem Tag der Lieferung bzw. Abnahme/Inbetriebnahme beim Kunden. Verzögert sich diese ohne Verschulden der Schlosserei Pauli, so endet die Garantie spätestens nach der um einen Monat verlängerten Garantiedauer, wobei diese mit dem Ende der Montage durch dieSchlosserei Pauli zu laufen beginnt. Die Garantie bezieht sich ausschliesslich auf Installations-, Fabrikations- und Materialfehler. Sie beschränkt sich auf die kostenlose Reparatur oder den Ersatz defekter Teile. Mehrkosten für Reparatureinsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeit und für Eileinsätze sowie für Express- und Kuriersendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Von der Garantie ausgeschlossen sind namentlich Fehler, die auf äussere Einflüsse oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. Die Installationen der Schlosserei Pauli dürfen nur von Fachpersonen, die von ihr ausgebildet oder autorisiert wurden, installiert, repariert und betriebsbereit gemacht werden. Wird diese Vorgabe missachtet, erlischt jede Garantie vorbehaltlos. Jede darüberhinausgehende Rechts- und Sachgewährleistung ist im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt Schweizer Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und auch für die Frage nach seinem Zustandekommen ist Hombrechtikon (ZH), Schweiz.